SATZUNG
DES FÖRDERVEREINS DER I-Kita Zoar e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein der I-Kita Zoar e.V." und hat seinen Sitz in
Teltow.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2 Ziel/ Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung durch ideelle und materielle Förderung der Aufgaben der KITA
Zoar in Teltow insbesondere durch die:
a) Hinwirkung an der Erhaltung des integrativen Charakters der Einrichtung, indem
sich der Förderverein für eine optimale und angemessene Betreuung vor allem
der behinderten Kinder einsetzt
b) Materielle und personelle Unterstützung bei der Durchführung von Höhepunkten
im Leben der Kinder im allgemeinen Bedarf
c) Unterstützung der KITA-Leitung und Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des
Diakonissenhauses
Der Verein übernimmt keine Interessenvertretung in Konfliktfällen mit dem Träger der
Einrichtung.
Die im Rahmen des Programms a-c erforderlichen Anschaffungen erfolgen im
Namen des Vereins und werden der KITA überlassen. Finanzielle Unterstützung darf
nur solchen Personen zufließen, die im Sinne des §53 der Abgabenordnung als
bedürftig gelten.
§3 Geschäftsführung und Geschäftsjahr
1. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Ziele des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
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*Die vorliegende Fassung der Satzung entspricht dem Stand vom 17.02.2022.
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2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kitajahr (01.08. – 31.07.).
§4 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das evangelische Diakonissenhaus Berlin-
Teltow, das es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke im Sinne des §2 dieser
Satzung zu verwenden hat.
§5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dessen
Aufgaben zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich
verpflichtet. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Ein
Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht hat jedes Mitglied.
§6 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge
können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen und
nach erfolgter Mahnung im Rückstand ist.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch Kündigung in Schriftform
oder per E-Mail zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit
sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem
Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit
zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
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*Die vorliegende Fassung der Satzung entspricht dem Stand vom 17.02.2022.
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Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
§7 Mitgliedsbeiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und
ist zu Beginn des Geschäftsjahres (bis 31.8.) fällig. Festgesetzte Jahresbeiträge sind
auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Mitglieder und
Freunde der KITA können durch freiwillige Spenden die Ziele des Vereins wirksam
unterstützen.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Kassierer
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist
zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so findet auf
der nächsten Mitgliederversammlung, die innerhalb von drei Monaten einberufen
werden muss, eine Nachwahl statt. Bis dahin bleibt das Vorstandsmitglied im Amt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des §26
des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende (geschäftsführender Vorstand) und der
Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. In
Kassengeschäften ist ein Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt
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*Die vorliegende Fassung der Satzung entspricht dem Stand vom 17.02.2022.
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§10 Sitzungen des Vorstandes
Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 6 Monate,
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen mit einer
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Er muss ihn einberufen, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Entscheidungen trifft er mit Mehrheitsbeschluss. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das
vom Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben ist.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§11 Beirat
Der Beirat, der aus bis zu 4 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und
soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen. Beiratsmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstands mit einer ebenfalls zweijährigen Dauer berufen.
Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig.
§12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird
mindestens einmal im Jahr (in der Regel im 1.Quartal) vom Vorstand
einberufen. Sie ist insbesondere für die Entlastung des Vorstands, Beratung
und Beschlussfassung über Anträge zuständig.
2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10% der
Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag fordern, in dem die Punkte, über
die zu beraten und Beschluss zu fassen sein soll, bezeichnet sein müssen. In
diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach
Eingang des Antrages erfolgen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung. Mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung
müssen die Einladungen versandt oder verteilt werden.
4. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit diese
volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied
sind.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder.
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*Die vorliegende Fassung der Satzung entspricht dem Stand vom 17.02.2022.
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6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet. Ihre Beschlüsse sowie die Anwesenheit werden in einem
Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
unterzeichnet werden muss.
§13 Befugnisse der Mitgliederversammlung
In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der
Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresabrechnung vor. Die von der
Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählten Rechnungsprüfer, die nicht
dem Vorstand angehören, erstatten dann ihren Bericht und beantragen die
Entlastung des Vorstandes, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Sie setzt die Höhe des
Vereinsbeitrages fest und beschließt gegebenenfalls Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Vereins.
§15 Gerichtsstand/ Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.